Umsatzsteuerermäßigung für Journalisten steht auf der Kippe

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Von Gastautor Rüdiger Schaar

Gutachten der Bundesregierung kommt zum Ergebnis, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Journalisten nicht begründbar sei

Ist bald Schluss mit dem Umsatzsteuer-Privileg für Journalisten? Bislang galt für sie der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent, ihre Leistungen gehören zu einer ganzen Reihe, für die im Gesetz Ausnahmeregelungen formuliert worden sind, dazu gehören auch Lebensmittel und Zeitungen. Grundsätzlich beträgt der Steuersatz in Deutschland 19 Prozent. Laut einem Gutachten, das die Bundesregierung in Auftrag gab, könnte die Steuer-Ermäßigung aber kippen: Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass außer im Bereich der Lebensmittel der ermäßigte Steuersatz nicht begründbar sei. Auch der Bundesrechnungshof hatte die Auswahl der Produkte und Leistungen, bei denen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, als unübersichtlich und willkürlich bezeichnet.

Ob und wann dieses Gutachten in das Gesetz einfließt, ist unklar. Vorerst wird sich eine Kommission mit dem Gutachten und mit den Anmerkungen des Rechnungshofes beschäftigen. Die Besetzung ist derzeit noch unklar. Laut Koalitionsvertrag soll spätestens 2013 ein Ergebnis vorliegen. Bis dahin gilt: Journalistische Leistungen, die in der „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz“ bestehen, werden mit dem ermäßigten Steuersatz berechnet. Das sind:

  • Kommentare zu politischen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen
  • Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung des Ereignisses vornehmen

Kein urheberrechtlicher Schutz hingegen besteht bei Tatsachenberichten. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, ob es sich um urheberrechtlich geschützte Werke oder aber nur bloße Tatsachenberichte handelt, wird bei Journalisten aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass diese bei ihrer klassischen Journalistentätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Lediglich bei Journalisten, die nur Daten sammeln, ohne diese redaktionell zu bearbeiten, zum Beispiel bei Börsennotizen oder Wettervorhersagen, muss der Steuersatz von 19 Prozent auch jetzt schon in Rechnung gestellt werden. Auch ist der normale Steuersatz im Regelfall bei Vorträgen und bei PR-Tätigkeiten zu berechnen.

Rüdiger Schaar ist Steuerberater, betreut das Informationsportal www.medienvorsorge.de und betreibt für Freischreiber, den Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, eine Hotline zu allen Fragen der Steuer und der Künstlersozialkasse. Bei medialdigital.de veröffentlicht er ab sofort in unregelmäßiger Folge Steuer- und Sozialversicherungstipps für Journalisten.


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8 Kommentare » Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo Ulrike,

    wo wäre denn der Schaden bei 19% Umsatzsteuersatz? Dem Verlag ist das doch egal, ob in einem Rechnungsbetrag 7% oder 19% Vorsteuer enthalten sind.

    Marian Semm

  2. Ein Schaden würde beispielsweise dann entstehen, wenn die Rechnungen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gerichtet werden, da diese als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten von der Umsatzsteuer befreit sind.

  3. @Marian

    Den Verlagen ist das in der Tat egal, denn die gezahlte Umsatzsteuer ist dort nur ein durchlaufender Posten. Es ist aber schlecht für freie Journalisten. Ich bin umsatzsteuerpflichtig (das ist gut, denn so bin ich auch Vorsteuer abzugsberechtigt!), aber gelegentlich arbeite ich für Auftraggeber, die selbst nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt sind und deshalb auch keine Umsatzsteuer zahlen wollen. Solange ich vom Netto-Honorar nur circa 7 Prozent abziehen muss, ist das noch verschmerzbar. Wenn aber in solchen Nettohonoraren ggf. plötzlich 19 % USt. enthalten sein soll, lohnt es sich kaum noch, für solche Auftraggeber zu arbeiten.

  4. Ich bin auch freie Journalistin und sehe das Problem auch darin, dass ich aus meinem Brutto-Honorar den Gewinn berechne. Das Brutto-Honorar liegt aber mit 19% Umsatzsteuer natürlich um einiges höher, als mit nur 7%. Ergo: Mein Gewinn, den ich in der EkSt-Erklärung versteuern muss ist somit - nur alleine durch die Mehrwertsteuer - gestiegen und ich komme in eine höhere Steuer-Progression, wenn ich Pech habe.

  5. @A.Arnold
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihren Kommentar richtig verstanden habe, aber die eingenommene Umsatzsteuer steigert Ihren Gewinn nicht. Die müssen Sie ja abführen, egal wie hoch der Satz ist. Das ist ein Nullsummenspiel - was gewinnsteigernd reinkommt, geht auch gewinnmindernd wieder raus (abzüglich der Vorsteuer in Ihren abzugsfähigen Kosten). Fatal wird es nur, wenn man auch für Brutto=Netto-Zahler arbeitet (öffentlich-rechtlicher Rundfunk). S. dazu auch meinen Kommentar an Marian Semm.

    Hinweis: Auch dieser Kommentar ist keine steuerliche Beratung, sondern eine allgemeine Information.

  6. Wie ist das eigentlich? Kann ich die Umsatzsteuer bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben geltend machen?

  7. @Martin

    Nicht bei der Einkommensteuer, sondern in der Einnahme-Überschuss-Rechung (EÜR). Dort sind die Umsatzsteuerzahlungen des jeweiligen Jahre ein Posten bei den Betriebsausgaben. Das gilt nur für umsatzsteuerpflichtige freie Journalisten. Angestellte haben keine Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) geltend zu machen, da sie keine umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer sind.