So funktioniert die Umsatzsteuer bei Auslandshonoraren

“Nicht steuerbare Umsätze” und die “USt-ID-Nr.” sind keine böhmischen Dörfer. Steuerberater Rüdiger Schaar erläutert diesmal im Expertenbeitrag, was zu beachten ist, wenn man als freie(r) Journalist(in) Rechnungen an ausländische Auftraggeber stellt, bzw. Rechnungen von ausländischen Unternehmern steuerlich geltend machen will.

Von Rüdiger Schaar

Bei unserer Tätigkeit als „Steuer-Hotline“ für den Verband freier Journalistinnen und Journalisten „Freischreiber“ erhalten wir in letzter Zeit vermehrt Anrufe von Journalisten, die für ausländische Auftraggeber tätig waren und nunmehr aufgefordert werden, ihre USt-Id-Nr. mitzuteilen bzw. eine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben. Was sich dahinter verbirgt und warum dies seit diesem Jahr nötig sein soll, ist für sie ein Rätsel. Ein Grund für uns, nochmals auf die Neuerungen ab dem 01.01.2010 hinzuweisen.

Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 wurden auf europäischer Ebene die Vorschriften zur Umsatzsteuer bei Dienstleistungen geändert. Ziel ist es, hierdurch eine Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten zu erreichen und einen besseren Datenabgleich über die Landesgrenzen sicherzustellen. Nach einer sechsmonatigen „Einführungsphase“ ist es seit dem 01.07.2010 ernst und die Abgabefristen wurden verkürzt. Einen Beitrag zum Bürokratieabbau leistet die Neuregelung leider nicht!

Wann ist ein Journalist verpflichtet, eine solche Meldung zusätzlich zu der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzunehmen?

Soweit ein Journalist einen Artikel für einen ausländischen Unternehmer verfasst, ist die Tätigkeit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, mit der Folge, dass der Journalist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen hat. Eine Vorschrift, welcher Nachweis zu erbringen ist, dass es sich beim Auftraggeber tatsächlich um einen „Unternehmer“ handelt, ist im Gesetz nicht geregelt. Gemäß dem Anwendungschreiben des Ministeriums ist es dem Journalisten sogar selber überlassen, auf welche Weise er den Nachweis führt. Es ist allerdings zu empfehlen, bei europäischen Auftraggebern die Umsatzsteuer-Id-Nr. des Auftraggebers anzufordern und auf der Rechnung zu vermerken. Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch das Finanzamt erspart dies Rückfragen und des Weiteren wird diese Nummer auch für die Zusammenfassende Meldung benötigt.

Auf der Rechnung des Journalisten ist der Hinweis „Reverse Charge“ (Umkehr der Steuerschuld) aufzunehmen, was signalisiert, dass der Auftraggeber die Umsatzsteueranmeldung für den Journalisten im Ausland vorzunehmen hat. Denn da der Umsatz in Deutschland nicht umsatzsteuerbar ist, hat die Versteuerung im Ausland zu erfolgen. Und weil dem deutschen Journalisten nicht zugemutet wird, in allen möglichen Ländern Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, geht die Steuerschuld aus Vereinfachungsgründen auf den Empfänger über. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass soweit der Journalist selber Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer bezieht (z.B. Übersetzungstätigkeit eines in GB ansässigen Unternehmers), ihn natürlich die entsprechenden Pflichten im Inland auch treffen.

Der Journalist hat die Einnahmen im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als „Nicht steuerbare sonstige Leistungen“ in Zeile 41 einzutragen. Und damit kontrolliert werden kann, ob der ausländische Auftraggeber den Umsatz tatsächlich in seinem Heimatland anmeldet, ist seit dem Jahr 2010 zusätzlich die „Zusammenfassende Meldung“ zu übermitteln. Bei den gängigen Buchhaltungsprogrammen sollten entsprechende Formulare zur Verfügung stehen. Andernfalls ist die Übermittlung auch über die Seite des Bundeszentralamts für Steuern möglich (zu den Formularen geht es per “Onlinedienste”, “Suche” oder “Schnellsuche”). In der „Zusammenfassenden Meldung“ sind die Höhe des Rechnungsbetrages sowie die Umsatzsteuer-Id-Nr. des Auftraggebers anzugeben. Das Schöne ist: Nachzahlungen ergeben sich aus diesen Steuererklärungen nicht. Sie dienen dem reinen Datenausgleich innerhalb der EU.

Um eine elektronische Übermittlung vornehmen zu können, ist Voraussetzung, dass der Journalist selber über eine Umsatzsteuer-Id-Nr. sowie eine „Teilnehmernummer“ verfügt.

Soweit diese Formalien gemeistert sind, ist die „Zusammenfassende Meldung“ bei Journalisten immer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln, in dem Rechnungen an ausländische Auftraggeber gestellt wurden. Beispielsweise war somit die Zusammenfassende Meldung des III. Quartals 2010 zum 25.10.2010 fällig. Zu beachten ist, dass aufgrund der meist gewährten Dauerfristverlängerungen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen hingegen Zeit bis zum 10.11.2010 verbleibt. Ab sofort sind insoweit zwei Fristen zu beachten bzw. die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist früher einzureichen.

Missachten sollte man die Meldungen nicht: Soweit der Journalist seiner Pflicht nicht oder verspätet nachkommt, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden.

Bei Auftraggebern aus dem Drittland (Schweiz, USA etc.) ist der Umsatz in Deutschland ebenfalls nicht umsatzsteuerbar. Als Nachweis sollte eine Unternehmerbescheinigung vom Auftraggeber angefordert werden. Die Meldung im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung entfällt allerdings.

Rüdiger Schaar ist Steuerberater, betreut das Informationsportal www.medienvorsorge.de und betreibt für Freischreiber, den Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, eine Hotline zu allen Fragen der Steuer und der Künstlersozialkasse. Bei medialdigital.de veröffentlicht er in unregelmäßiger Folge Steuer- und Sozialversicherungstipps für Journalisten.

9 Kommentare » Schreibe einen Kommentar

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  2. Schöne Zusammenfassung - nur kommt mir das Thema “Außer-EU-Ausland” zu kurz.

    Meines Erachtens braucht man bei Umsätzen mit den USA keine Unternehmereigenschaft des Empfängers nachzuweisen - denn auch der Verkauf von Nutzungsrechten an Privatpersonen in den USA wäre in Deutschland nicht steuerbar. Und nach seiner Umsatzsteuer-ID braucht man einen Kunden außerhalb der EU auch nicht zu fragen - die gibt es dort nämlich gar nicht.

    Auch “Reverse-Charge” erübrigt sich bei Ländern außerhalb der EU doch wohl - oder?

  3. Hallo Herr Buchholz,
    ich bitte zu beachten, dass es sich bei der Übertragung von Nutzungsrechten nicht um “Lieferungen” sondern um “sonstige Leistungen” handelt. Und hier ist seit 01.01.2010 der Status des Leistungsempfängers entscheidend. Wird demnach eine Leistung an eine Privatperson erbracht (Business to Consumer) greift das Unternehmer-Sitz-Prinzip, was bedeutet, dass der Umsatz in Deutschland steuerbar und auch steuerpflichtig ist.

    Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird zum Nachweis angeraten, eine Unternehmensbescheinigung vorlegen zu lassen. Im Regelfall sollte aber auch auf anderem Wege nachgewiesen werden können, dass es sich um einen Unternehmer handelt (Internetauftritt, Briefpapier des Auftraggebers o.ä.).

    Grüße, Rüdiger Schaar

  4. Hallo Herr Schaar,
    naja, ich hatte das vielleicht ein wenig verkürzt. Aber stimmen tut es doch: Richtig ist, dass für “sonstige Leistungen” an Privatpersonen im Ausland *grundsätzlich* deutsche Umsatzsteuer fällig wird. Aber für die “Einräumung… von Urheberrechten” (und darum geht es ja bei freien Journalisten) an Nicht-Unternehmer “im Drittlandsgebiet” gibt es in § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (n.F.) wieder eine Ausnahmeregel. Und die besagt, dass solche Leistungen als “am Sitz des Empfängers erbracht” gelten, sprich: In Deutschland *nicht* steuerbar sind. Womit sich der Unternehmernachweis eben doch erübrigt.
    Möchte ja mal wissen, wer sich dieses ganze Chaos ausgedacht hat!
    Schöne Grüße
    Goetz Buchholz

  5. Sorry, die Ausnahmeregel steht in
    § 3a Abs. *4* Nr. 1 UStG.
    An diesem Chaos-Paragraphen kann ja man wirklich blöd werden!
    Goetz Buchholz

  6. Da stimme ich Ihnen vollkommen zu. Ich war hier in der Ausführung zu sehr in den Standardfall gerutscht… Und ich verspreche Ihnen: Das Chaos wird noch viel größer werden. Wir vertreten diverse Unternehmen in Kooperation mit ausländischen Steuerberatern auch international und dabei fällt auf, dass diverse Länder in der EU die Regelungen anders auslegen. Beispielsweise haben italienische Unternehmer Leistungen zu melden, die allerdings in Deutschland nicht der Meldepflicht im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung unterliegen. Das richtige Chaos gibt es also erst beim Datenabgleich…

  7. wie ist denn der sachverhalt, wenn es sich bei dem dt. unternehmer nicht um einen journalisten, sondern eine werbeagentur handelt, die ja auch “sonstige (dienst-)leistung” verkauft? mal angenommen, die agentur stellt eine rechnung für ihre leistung für einen schweizer kunden aus, da müssen doch die 19% märchensteuer drauf oder hab ich jetzt in meinem studium völlig versagt und es ist nix vernünftiges hängen geblieben??? ;-)

  8. @Martina R.:
    Das hängt von vom Kunden und von der Art der “sonstigen Leistung” ab:
    Ist der Kunde ein Untenehmer, so ist die “sonstige Leistung” in Deutschlang *auf keinen Fall steuerbar*. D.h. Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Ist es ein privater Kunde, so ist die Leistung in Deutschland *grundsätzlich* steuerpflichtig. Jedoch nicht, wenn es sich um eine der oben genannten Leistungen handelt, für die der § 3a Abs. 4 UStG eine Aufnahmeregel bestimmt. Wer dem Privatkunden in der Schweiz z.B.
    - Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz einräumt,
    - Übersetzungen anfertigt,
    - Informationen überlässt,
    - Software via Internet oder
    - Telekommunikationsdienstleistungen verkauft oder für sie
    - Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder
    - Datenverarbeitung macht,
    darf seine Rechnung ohne Mehrwertsteuer schreiben. Udn da dürfte die Leistung der Werbeagentur ja dabei sein.

  9. vielen dank für die schnelle antwort!!! habe das posting davor bereits gründlich durchgelesen und bin mir über § 3a Abs. 4 UStG und dessen regelung durchaus bewusst, nur nicht sicher, ob diese fiktive leistung der agentur hier reinpassen würde / für den § zutrifft.

    es handelt sich um ein CH unternehmen, welches die dienstleistung (veranstaltung mit fremdleistungsträgern zu 90% in dtl. wie hotel u.ä.) bei der dt. agentur einkauft… in diesem angenommenen fall ist doch der erbringungsort der leistung deutschland, somit möchte der fiskus hier doch auch von der agentur-leistung an den 19% MEHRwert partizipieren und sieht dies nicht als “sonstige leistung” an, oder?

    unterm strich also alle (fremd)leistungen aus dtl. netto plus agenturhonorar netto und dann gesamt die mwst. hinzu?