Gegen den Steuerbescheid klagen, aber richtig!

Jeder fünfte Steuerbescheid ist falsch, die Chancen erfolgreich dagegen vorzugehen - notfalls auch gerichtlich - stehen nicht schlecht. Doch Fakt ist auch: jede dritte Klage gegen einen falschen Steuerbescheid wird wegen Formfehlern gar nicht erst zugelassen. Experte Rüdiger Schaar erläutert in diesem Gastbeitrag, was man beachten muss, um im Steuerrecht auch vor Gericht zu seinem Recht zu kommen.

Von Rüdiger Schaar

Wie im ersten Teil (Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, aber richtig!) schon angekündigt, beschäftigt sich der heutige Beitrag mit dem Verfahren vor dem Finanzgericht. War der eingelegte Einspruch zulässig aber nach Ansicht der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes nicht begründet und wurde entsprechend zurückgewiesen, bleibt die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung nochmals vor dem Finanzgericht durch Klageerhebung darzulegen.

Und auch beim Klageverfahren sind wieder eine Vielzahl von Formvorschriften zu beachten. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, wird die Klage ohne weitere Prüfung kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen. Und das geschieht nicht selten! So scheitern bereits ein Drittel der Klagen aufgrund von Formmängeln. Zwar besteht vor dem Finanzgericht kein Vertretungszwang, so dass jeder Steuerpflichtige hier persönlich klagen kann. Es ist allerdings zu raten, auf die Hilfe von Steuerberatern bzw. Rechtsanwälten zurückzugreifen.

Formfehler vermeiden

Eine Klageerhebung setzt in der Regel ein abgeschlossenes Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt voraus. Die Finanzbehörde muss insoweit mit einer Einspruchsentscheidung festgestellt haben, dass es der abweichenden Rechtsauffassung nicht folgt. Die Klage ist sodann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim zuständigen Finanzgericht einzulegen. Welches Finanzgericht zuständig ist, kann der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entnommen werden. So gibt es in jedem Bundesland mindestens ein Finanzgericht, lediglich Berlin und Brandenburg teilen sich ein gemeinsames Gericht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Klage schriftlich eingereicht wird. Steht der Fristablauf dabei kurz bevor, kann die Klage auch per Telefax übermittelt werden. Die Klage muss dabei folgende Muss-Inhalte aufweisen:

  • den Kläger
  • die beklagte Behörde
  • den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung
  • den Gegenstand des Klagebegehrens

Dokumente doppelt einreichen

Der Gegenstand des Klagebegehrens ist dabei der Streitpunkt, aus dessen Grund die Klage eingereicht wurde. Hierzu wird in kurzen Worten der Sachverhalt dargestellt. Daneben sollte die Klage einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Um Gerichtskosten zu sparen, sollten die Schriftstücke dabei immer in zweifacher Ausführung (ein Exemplar für das Finanzamt) eingereicht werden. Anderenfalls berechnet das Finanzgericht, bei Unterliegen vor Gericht, 0,50 EUR je Seite.

Nach Eingang der Klageschrift veranlasst das Gericht die Zustellung einer Abschrift an das Finanzamt und prüft alle für den Ausgang des Klageverfahrens relevanten Tatsachen und Umstände. Das bedeutet, dass das Gericht sowohl für die Kläger- als auch die Beklagtenseite alle begünstigenden und belastenden Umstände zu erforschen hat. Zur Entscheidungsfindung lässt es sich dabei die erforderlichen Unterlagen zusenden und fordert die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

Auch möglich: einvernehmliche Lösung

In vielen Fällen kommt es aufgrund der im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse zu einer Änderung des angefochtenen Steuerbescheides. Soweit diese Änderung dem Klagebegehren entspricht, ist ein Urteil entbehrlich. Andere Fälle erledigen sich durch Klagerücknahme, da dem Kläger die mangelnden Erfolgsaussichten deutlich geworden sind.

Häufig kommt es auch im Rahmen eines Erörterungstermins zu einer einvernehmlichen Lösung. Dabei führen die Beteiligten in einer nicht so förmlichen Atmosphäre, wie sonst in mündlichen Verhandlungen, ein Gespräch und versuchen, eine Lösung zu finden.

Mündliche Verhandlung

Soweit sich das Klageverfahren nicht durch Erlass eines Änderungsbescheides oder durch Rücknahme der Klage erledigt hat und das Verfahren auch keinen Grund für weitere Ermittlungen des Gerichts ergibt, kann eine mündliche Prüfung anberaumt werden. Allerdings führt auch dann nicht jedes Verfahren zu einer mündlichen Verhandlung. So kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Streitwert 500 Euro nicht übersteigt und keiner der Beteiligten die mündliche Verhandlung beantragt hat. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, lädt das Finanzgericht mindestens zwei Wochen vorher ein.

Die mündliche Verhandlung findet entweder vor dem mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Senat oder vor dem Berichterstatter als Einzelrichter statt. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. In der Verhandlung trägt das Gericht die wesentlichen Punkte des Streitfalls vor und gibt dem Kläger und dem Finanzamt die Möglichkeit, entsprechende Anträge zu stellen. Das Gericht wirkt dabei auf die Stellung von sachdienlichen Anträgen hin. Die Verhandlung endet mit dem Beschluss des Gerichtes, das die Entscheidung entweder im Anschluss an die Beratung verkündet oder den Beteiligten zugestellt wird.

Revision nur beim Bundesfinanzhof

In bestimmten Fällen kann das Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden – selbst dann, wenn die mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der Gerichtsbescheid wirkt dabei als Urteil. Gegen den Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung beantragt werden.

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet – im Unterschied zum Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt – Geld. Allerdings ist zu beachten, dass soweit der Steuerpflichtige das Verfahren gewinnt, im Regelfall das Finanzamt für alle Kosten des Verfahrens aufkommt.

Gegen Urteile des Finanzgerichts kann lediglich das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, soweit das Finanzgericht diese ausdrücklich wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsfalles zugelassen hat.

Anderenfalls ist nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

Rüdiger Schaar ist Steuerberater, betreut das Informationsportal www.medienvorsorge.de und betreibt für Freischreiber, den Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, eine Hotline zu allen Fragen der Steuer und der Künstlersozialkasse. Bei medialdigital.de veröffentlicht er in unregelmäßiger Folge Steuer- und Sozialversicherungstipps für Journalisten.

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